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Hundehaltung

Neue Hundehalterverordnung ab dem 01.07.2024

Das Ordnungsamt ist verpflichtet, für die Anzeige einer Hundehaltung eine Gebühr nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) des Landes Brandenburg zu erheben. Ein entsprechender Gebührenbescheid wird per Post versandt.
 

Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus der Gebührenordnung des GebOMIK (Anlage, Tarifstelle 8.4 - Hundehaltung) – in der stets aktuellsten Fassung finden Sie die Gebührenordnung im Internet unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik.

8.4

Hundehaltung - öffentliche Leistungen nach der Hundehalterverordnung (HundehV)

(EUR)

8.4.1     

Anzeigen der Haltung eines Hundes (§ 2 Absatz 2 HundehV)

15,00 bis 300,00

8.4.2

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes (§ 5 Absatz 2 HundehV)

60,00 bis 800,00

8.4.3

Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 6 Absatz 1 und 3 HundehV)

60,00 bis 500,00

8.4.4

Versagen der Erlaubnis (§ 6 Absatz 4 HundehV)

30,00 bis 500,00

8.4.5

Aufheben beziehungsweise Widerrufung der Erlaubnis (§ 6 Absatz 6 HundehV)

30,00 bis 500,00

8.4.6

Prüfung der Sachkunde (§ 7 HundehV)

30,00 bis 500,00

8.4.7

Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 8 Absatz 2 und 3 HundehV)

30,00 bis 500,00

8.4.8

Abmeldung der Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 9 Absatz 5 HundehV)

15,00 bis 300,00

8.4.9

Prüfung des Antrages auf Sozialverträglichkeit eines gefährlichen Hundes (§ 10 HundehV)

30,00 bis 300,00

8.4.10

Untersagung des Haltens eines Hundes (§ 11 HundehV)

30,00 bis 1.000,00

8.4.11

Entscheidung über Ausnahme für das Züchten eines gefährlichen Hundes (§ 13 Absatz 3 Nummer 2 HundehV)

125,00 bis 800,00

8.4.12

Prüfung und Anerkennung von Dokumenten anderer Bundesländer (§ 15 Absatz 1 HundehV)

30,00 bis 300,00

8.4.13

Ausgabe einer Plakette/Ersatzplakette (§ 9 Absatz 1 HundehV)

30,00

 

Wesentliche Änderungen kurz Zusammengefasst:

-     Wegfall der Rasselisten. Die Hunde werden zukünftig anhand des Verhaltens eingestuft.

-     Kennzeichnung ALLER Hunde mit einem Mikrochip. Sollte Ihr Hund noch keinen Chip haben, können Sie dies bis zum 31.01.2025 nachholen und dann bei uns anzeigen.

-     Leinenzwang wurde in Mehrfamilienhäusern ausgeweitet (in Treppenhäusern, Gemeinschaftsräumen, Zuwegungen und auf den dazugehörigen Grundstücken und Innenhöfe)

-     Der Nachweis über die Zuverlässigkeit (max. 3 Monate altes Führungszeugnis) gilt nur noch für gefährliche Hunde.

 

Im Downloadbereich finden Sie die ausführliche Hundehalterverordnung als PDF-Datei.



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