Ansprechpartner: Silvio Paulick - Ordnungsamt
Tel. 035471 851-47

Formulare

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Traditions- und Brauchtumsfeuer

Ein Brauchtums-/Lagerfeuer ist nur erlaubt, wenn hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt wird.

Die Durchführung eines Feuers ist mindestens 14 Tage vorab beim der Gemeinde Märkische Heide schriftlich anzuzeigen. Dafür verwenden Sie bitte das vorbereitete Formular.

Nach gängiger Rechtsprechung sind „Brauchtumsfeuer“ dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Ortschaft verankert sind und von einer Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass Brauchtumsfeuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfinden, die jedermann zugänglich ist.

Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten (selbst wenn sie z. B. an Ostern entzündet werden) nicht als Brauchtumsfeuer und sind nicht erlaubt.

Was muss beachtet werden
•Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. (Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.)
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Diese sollten kompostiert werden.
Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u. ä. dürfen Sie weder verbrennen noch kompostieren.

Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

Die Feuerstelle darf erst am Tage des Anzündens aufgeschichtet werden, damit Tiere keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

Das Abbrennen ist von der Aufsichtsperson so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird.

Es ist auf einen ausreichenden Personenabstand zum Feuer zu achten, Kinder sind besonders zu beaufsichtigen.

Bei stark aufkommendem Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer umgehend zu löschen.

Dazu und zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Feuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereit zu halten. Dies können sein: Wasser, Sand, geeignete Feuerlöscher, etc.

Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.

Vor Verlassen der Feuerstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

Feuer dürfen nicht in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, geschützten Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten entzündet werden.

Auch zu beachten ist, dass Feuer nicht unterhalb von stromführenden Leitungen entzündet werden.

Unabhängig von diesen Einzelverboten ist auch ab Waldbrandwarnstufen 4 das Entzünden von Brauchtums- und Lagerfeuern generell verboten.

Bei der Durchführung eines Brauchtums- oder Lagerfeuers ist darauf zu achten, dass genügend Sicherheitsabstand zu brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen, Wäldern, Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen eingehalten wird.

Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen können mit einem Bußgeld geahndet werden!

Das Ordnungsamt der Gemeinde Märkische Heide, möchte die Bürger informieren, dass die vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 05.03.2024 in Kraft getreten ist.

Somit wurden folgende neue Gebühren festgelegt:

  • Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§7 Abs.2 LImschG) : 70 - 270 €
  • Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§10 Abs.2 Einzelverfügung und Abs.3 LImschG) : 140 - 1.700 €
  • Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§11 Abs.4 LImschG): 70 - 530 €
  • Entscheidung über die Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks (§12 LImschG) : 100 - 530 €

Die Gemeinde ist verpflichtet bei allen Anträgen die gesetzlich geregelten Gebühren zu erheben.

Sollten Sie ein Feuerwerk nach 22:00 Uhr durchführen, kommt zusätzlich noch die Gebühr der Ausnahmegenehmigung nach §10 LImschG dazu.

Auch möchten wir darauf hinweisen, dass das Abbrennen eines Lagerfeuers, sowie eines Feuerwerks, ab einer Waldbrandgefahrenstufe 4, trotz einer Ausnahmegenehmigung nicht gestattet ist.

Die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe finden Sie auf der Seite des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK).

Die vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist unter folgendem Link.

Die Anträge finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Märkische Heide.



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15913 - Gemeinde Märkische Heide OT Groß Leuthen
E-Mail: 1
Telefon: 035471 851-13
Fax: 035471 851-17