1852
Zum Zwecke der Sühne und Buße wurden dem Totschläger vielfältige Auflagen erteilt. er musste unter anderem in der Kirche Messen für das Seelenheil des Erschlagenen lesen lassen. Er musste die Kosten des Begräbnisses bezahlen und die Gerichtskosten begleichen. zu den ihn auferlegten Pflichten gehörten auch materielle Leistungen für den Unterhalt der geschädigten Familie. Er selbst musste eine Wallfahrt unternehmen, wohl auch zu dem Zweck, damit "Gras über die Sache wachsen konnte". (Steinkreuze im Bezirk Cottbus)
Ein weiteres Bodendenkmal weist das Pretschener Schloss aus, welches zwar erst 1852 in der jetzigen Form erbaut wurde. Unter dem Gebäude befinden sich jedoch mittelalterliche Wehranlagen.
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